CITES

CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) ist eine Handelskonvention mit dem Ziel, die Tier- und Pflanzenpopulation unserer Welt nachhaltig zu nutzen und zu erhalten.

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Schon vor langer Zeit wurde erkannt, dass sich der übermässige internationale Handel für viele Arten zu einer ernsthaften Gefahr entwickelt. Deshalb wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" - kurz CITES (auch bekannt als Washingtoner Artenschutzabkommen) - ins Leben gerufen. Die Schweiz gehört zu den Erstunterzeichnenden dieses Übereinkommens. Das Sekretariat von CITES befindet sich in Genf. Heute haben sich bereits über 180 Länder verpflichtet, zugunsten des Artenschutzes durch CITES zusammenzuarbeiten.

CITES – geregelter Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten

Gefährdete Tier- und Pflanzenarten sollen nur in dem Mass gehandelt werden, wie dies ihre natürlichen Bestände erlauben. Ein nachhaltiger, geregelter Handel ist dabei oft ein effizienterer Schutz als ein absolutes Handelsverbot. Als Handel im Sinne von CITES gilt jeder Grenzübertritt.

Der Export und Import von lebenden Tieren und Pflanzen oder deren Teilen und Produkten sind je nach Gefährdungsgrad entweder verboten oder brauchen eine Bewilligung.

Mittlerweile befinden sich mehr als 5'000 Tier- und 28'000 Pflanzenarten in den CITES-Anhängen (siehe „Weitere Informationen“). Die durch CITES geschützten Arten sind je nach Gefährdungsgrad in drei Schutzstufen eingeteilt.

CITES-Anhänge

  • Anhang I: Im Anhang I aufgeführte Arten sind akut gefährdet. Der Handel mit diesen Exemplaren ist stark eingeschränkt oder verboten (z.B. Elfenbein, Schildpattprodukte). Ausgenommen sind u.a. Vorerwerbsexemplare*, Produkte, die nachweislich von Zuchttieren stammen, sowie solche für Erhaltungszuchtprogramme und Forschungszwecke.

  • Die im CITES Anhang II und III aufgeführten Arten könnten gefährdet werden, wenn deren Handel nicht kontrolliert würde.
     

* Vorerwerbsexemplare: Exemplare, welche in den Handel kamen, bevor das Übereinkommen für die betreffende Art in Kraft trat (z.B. Antiquitäten mit Elfenbein).

CITES und die Schweiz

Als Vollzugsbehörde von CITES leistet das BLV einen wichtigen Beitrag zum Schutz und zur Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten und ihren Lebensräumen. In der Schweiz sind für den Import und den Export von CITES-Exemplaren meist eine Einfuhrbewilligung und eine Ausfuhrbewilligung notwendig. Diese werden vom BLV ausgestellt.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 01.09.2023

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